Radarwarngeräte auf GPS-Basis
Rechtsprechung bzw. Zulässigkeit in der Schweiz...

Radarwarngeräte auf GPS-Basis...

Wichtiger Hinweis...

Wichtig zu wissen für Sie als Besitzer oder Käufer
eines GARMIN-Navigationsgerätes:

GARMIN GPS-Navigationsgeräte
sind frei verkäuflich und dürfen auch von
Jedermann bedenkenlos eingesetzt werden.


Allerdings dürfen Sie gemäss Rechtsprechung KEINE POIs mit Standorten von Geschwindigkeitsmessanlagen (Radarkästen/Blechpolizisten) und Lichtsignalanlagen mit Rotlichtkamera schweizerischer Standorte ins Gerät laden.

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Welches GPS für mich?
Die Auswahl an GPS-Geräten für die verschiedensten Anwendungen ist gross. Unsere übersichtliche und klare Auswahlhilfe gibt Tipps...


Aktuelle Rechtsprechung

17.12.2008
Bundesgericht bestätigt Busse für Autolenker wegen GPS-Gerät Amigo

Das Bundesgericht fährt bei Radarwarngeräten eine strikte Linie. Strafbar machen sich auch Benutzer des Geräts "Amigo", das Radarwellen zwar nicht erkennen kann, aber mittels GPS und gespeicherter Daten über bekannte Radarstandorte informiert. Mit ihrem Entscheid haben die Lausanner Richter die Beschwerde eines Autolenkers abgewiesen, der von der Aargauer Justiz mit 300 Franken gebüsst worden war, weil er in seinem Fahrzeug das Gerät "Amigo" mitgeführt hatte. Zudem wurde die Einziehung und Vernichtung des Apparats verfügt.

Vor Bundesgericht hatte der Mann einen Freispruch verlangt und argumentiert, dass der "Amigo" gar kein Radarwarngerät im Sinne des Gesetzes sei. Mit dem "Amigo" sei es nicht möglich, neue oder mobile Radaranlagen zu entdecken, da es keine elektromagnetischen Wellen registrieren könne.

Vielmehr stelle der Apparat mittels GPS den Standort des Wagens fest, verbinde dies mit gespeicherten Informationen über bekannte Anlagen und informiere den Fahrer entsprechend. Das Bundesgericht hält ihm entgegen, dass der Gesetzgeber Geräte jeglicher Art verbieten wollte, mit denen Polizeikontrollen verhindert werden können.

Auf die Funktionsweise könne es dabei nicht ankommen. Entscheidend sei, dass es den Fahrer davor warne, bei einer Tempoüberschreitung ertappt und bestraft zu werden. Auch das "Amigo"-Gerät ermögliche insofern überhöhte Geschwindigkeit, ohne dass der Lenker Konsequenzen befürchten müsste. Dass Standorte von Tempomessungen öffentlich bekannt sein könnten, ändere daran nichts.

(sda)


Kommentar:
Das BG hat mit dem neuesten Entscheid seine frühere Praxis über den Haufen geworfen und stellt damit das kassieren von Bussen vor die Verkehrssicherheit. Man kann darüber geteilter Meinung sein, zumal immerhin festgehalten werden  muss, dass POIs auf einem reinen GPS-Gerät (ohne Handy etc). nur auf fest installierte und damit bekannte Positionen aufmerksam machen kann. Mobile fliegende Kontrollen sind und waren damit nicht zu orten. Wie auch immer - es gibt nun eine klare Rechtssprechung.


Chronologie der vergangen Jahre bis Dezember 2008

Am 05. Januar 2007 erschien eine Medienmitteilung des Bundesamt für Strassen (ASTRA) bezüglich verbotener Radarwarngeräte auf GPS-Basis (obwohl es diese Möglichkeit schon seit einem Jahr gibt und somit nichts neues ist). Es gibt auf dem Markt verschiedene Varianten (Pager, Handys usw.). Auch handelsübliche GPS-Navigationsempfänger lassen sich mit so genannten Warn-POIs von Geschwindigkeitsmessanlagen (Radarkästen) und Lichtsignalanlagen mit Rotlichtkameras erweitern, welche der Anwender aus dem Internet bezieht, auf das GPS einspielt und somit die elektronische Strassenkarte mit den darauf markierten Standorten ergänzt.


Um Unklarheiten zu vermeiden, finden Sie hier eine Aufstellung der FAQ-Punkte, welche das ASTRA zu diesem Thema verfasst hat.


Anmerkung von Ulrich G. Krebser:
Bevor ich spezifisch auf das Thema eingehe, vorweg den Hinweis, dass das ASTRA eine unkorrekte Medienmitteilung publiziert hat. In dieser Mitteilung (datiert vom 05. Januar 2007) wird als Verstoss gegen Artikel 57-b SVG Haft oder Busse aufgeführt. Das ist unzutreffend. Auf meine Anfrage teilt das ASTRA mit, dass die Mitteilung bereits im Dezember verfasst worden sei, per 1. Januar 2007 die Gesetzeslage sich jedoch geändert hat. Alles soweit gut, aber:

«Es ist für die Glaubwürdigkeit eines Bundesamtes nicht überzeugend, wenn eine Medienmitteilung verbreitet wird, wo eine falsche Strafandrohung (Haft und Busse anstelle nur Busse) enthalten ist. Eine Mitteilung solcher Brisanz, die einige tausende von Fahrzeuglenkern mit GPS-Navigationsgeräten betrifft und welche darauf abzielt, Leute zu verunsichern, muss zum Zeitpunkt der Medien-Veröffentlichung vollständig den Tatsachen entsprechen. Wenn in diesem Punkt unsorgfältig gearbeitet wird, dann darf man sich nicht wundern, wenn man anderes aus dem ASTRA ebenfalls anzweifeln muss.»



Das ASTRA beruft sich auf das Strassenverkehrsgesetz (SVG)
Weitere Informationen... Art. 57b:

1 Geräte und Vorrichtungen, welche die behördliche Kontrolle des Strassenverkehrs erschweren, stören oder unwirksam machen können (z.B. Radarwarngeräte), dürfen weder in Verkehr gebracht oder erworben noch in Fahrzeuge eingebaut, darin mitgeführt, an ihnen befestigt oder in irgendeiner Form verwendet werden.

Artikel 57 des SVG (Strassenverkehrsgesetz) entstand zu einer Zeit, als es noch keine GPS-Geräte gab und noch niemand ahnte, was der technische Fortschritt im Sinne von Warn-POIs vor Unfallschwerpunkten bringen könnte. Damals gab es lediglich die mehr oder weniger gut funktionierenden Radarwarner, welche im technischen Sinn Funkempfänger waren, die das ausgestrahlte hochfrequente Radarsignal detektierten und mittels eines akustischen Hinweiston dem Lenker signalisierten. Schnappte die Polizei bei einer Kontrolle einen Lenker, welcher ein solches Gerät (sie mussten meist sehr auffällig an der Frontscheibe angebracht sein) in Betrieb hatte, so wurde er aufgrund des damaligen Radio-Telegrafengesetz, bzw. des FMG (Fernmeldegesetz) gebüsst, weil er «konzessionslos» eine Empfangseinrichtung betrieb.

Das problematische an Artikel 57-b ist seine Interpretation auf das gewünschte Ergebnis. Geht es dabei um die Durchsetzung von gesetzlichen Vorschriften wie das Einhalten von signalisierten Höchstgeschwindigkeiten oder um eine behördliche Kontrolle, welche den eigentlichen Erfolg nur in Form einer Busse wirksam macht, indem die Übertretung Mittel zum Zweck sein sollte?

Die Meinung des ASTRA, handelsübliche GPS-Navigationsgeräte mit geladenen Warn-POIs (entsprechend SVG Art. 57-b) als verboten zu deklarieren, ist umstritten. Schon deswegen, weil bei der Ausarbeitung von Artikel 57b Navigationsgeräte kein Thema waren. Mit Warn-POIs ausgerüstete GPS-Geräte können nur Standorte erfassen, welche als solche bekannt sind. Temporäre mobile Kontrollorte sind im Gegensatz zu einem «echten Radarwarner» nicht aufzuspüren. Ein Erfolg zur Verhinderung einer Busse ist also nur ganz eingeschränkt bei festinstallierten Anlagen erfolgreich, welche hauptsächlich dort angebracht werden, wo es häufig zu Unfällen kam. Daher auch der Begriff der POis mit Unfallschwerpunkten.

Mit der Argumentation wonach die Warn-POIs im Widerspruch zu Art. 57-b stehen, setzt sich das ASTRA nicht nur in Widerspruch zu den Erwägungen eines Bundesgerichtsentscheid, sondern auch zu Aussagen diverser Polizeikorps, die die Standorte von fest installierten Radarkontrollgeräten aus Gründen der Verkehrsicherheit veröffentlichen.

Das ASTRA argumentiert, dass mit Warn-POIs ausgestattete Navigationsgeräte dem zu schnellen Fahren Vorschub leistet, indem der Lenker metergenau bei einem angezeigten Warn-POI abbremst um danach wieder flott weiter zu preschen. Ersteres mag zutreffen, dass der Fahrer vorschriftsgemäss an der Anlage vorbeifährt, bzw. bei einer Rotlichtkamera nicht noch schnell bei orange Gas gibt um über die Kreuzung zu kommen. Es muss aber auch im Sinne des Gesetzgebers sein, dass der Lenker gerade bei diesen Unfallschwerpunkten besondere Aufmerksamkeit walten lässt. Ein «Raser» würde sich keinen Gefallen tun, ein mit Warn-POIs ausgerüstetes GPS-Gerät zu verwenden, im Glauben darauf, er könne damit das Gesetz ausstechen um Tempo zu bolzen. Spätestens bei der ersten mobilen Kontrolle oder bei einer Nachfahrmessung durch eine neutrale mobile Polizeistreife wäre er seinen Führerausweis los. Und die Polizei ist auch nicht dumm. Sie hat schon längst erkannt, dass es attraktiv ist, unmittelbar nach bekannten fest installierten Radaranlagen eine temporäre mobile Kontrolle zu machen.

Ein GPS-Gerät mit installierten Warn-POis kann eine unbemannte Kontrolle weder stören noch erschweren. Das Gerät kann keine Radarstrahlen detektieren (wie ein Radarwarner auf radioelektrischer Basis) noch sendet es Störsignale aus. Es kann zudem auch nicht erkennen, ob der signalisierte Warn-POI Standort tatsächlich auch «scharf»  d.h. geladen und aktiv ist. Es erkennt auch nicht, in welcher Fahrtrichtung die Anlage steht. Der Warneffekt ist, dass so oder so vorschriftsgemäss gefahren wird, auch wenn es sich um eine nichtgeladene Anlage handelt. Es ist auch nicht möglich, ein mit Warn-POI ausgerüstetes GPS-Gerät in Echtzeit über sonstige temporäre Polizeikontrollen zu aktualisieren, wie dies allenfalls mit speziell ausgerüsteten Mobiltelefone mit integriertem GPS-Empfangsteil möglich wäre. Etwas spitzfindig betrachtet, müsste auch ein Tempomat im Fahrzeug gemäss Artikel 57-b unzulässig sein, wie auch der akustisch/visuelle Hinweis auf nicht angelegte Sicherheitsgurte.

Macht das GPS mit Warn-POIs die behördliche Kontrolle aber unwirksam? Das ist wohl der umstrittene Punkt. Die fest installierten Standorte sind visuell für jeden Bürger einsehbar. Sie sind nicht getarnt und manchmal warnen sogar offizielle Schilder vor den Standorten. So findet man die Standorte auch auf elektronischen Strassenkarten (z.B. im TwixTel). Sie sind allgemein frei zugänglich. Geht man davon aus, dass einem etwas bekannt ist oder sein kann, so kann der Erfolg eigentlich zum vorneherein ausgeschlossen werden. Mit der Bekanntmachung der Standorte durch die angezeigten Warn-POIs wird die Kontrolle als solches weder behindert noch verunmöglicht. Es wird höchstens der angestrebte Erfolg des Bussenkassieren vereitelt, nicht aber der vom Gesetzgeber angestrebte Erfolg, die signalisierte Geschwindigkeit einzuhalten. Das mit Warn-POI ausgerüstete Navigationsgerät erfüllt somit exakt den Zweck, den die Kontrolle selbst anstrebt. Auf der täglichen Strecke zur Arbeit kennt jeder Automobilist seine Radarkästen (ob geladen oder nicht) und lässt dort eine besondere Aufmerksamkeit gelten. Eigentlich genau dass, was von jedem Fahrzeuglenker erwünscht ist, aber vielfach durch verschiedene Umstände nicht immer der Fall ist, so dass viele Unfälle durch Unachtsamkeit passieren.

Man kann argumentieren, dass ein Warn-POI den Automobilist dazu anhält, die Geschwindigkeit vor einem Radarkasten so wirksam zu reduzieren, dass er nicht einmal mit einer minimalster Geschwindigkeitsübertretung geblitzt wird. Und hält er die Geschwindigkeit ein, so gibt es auch nichts in die Kasse des Fiskus. Folglich gelangt man zum Schluss, dass es dem ASTRA eben nicht - wie es gerne weismachen will - um allgemeine Präventation geht, sondern es dient als Handlanger kantonaler und kommunaler Finanzpolitik, d.h. es geht nur um das Füllen der Bussenkasse. Auf den Nenner gebracht: die Frage dreht sich also darum, ob man möglichst viele Normalfahrer erwischen sollte oder ob es darum geht, die Automobilisten unter Zuhilfenahme eines technischen Hilfsmittels fortlaufend zu einem verkehrsregelgemässen Verhalten zu veranlassen. Und genau diese Frage wurde 1977 vom
Weitere Informationen... Bundesgericht in seinen Erwägungen unmissverständlich abgehandelt (siehe nachfolgend).

Es bestehen somit bundesgerichtliche Erwägungen betreffend Hinweise auf Radarkontrollen (wenn auch älteren Datums) und eine Verlautbarung des ASTRA. Was nun richtig ist, ist mindestens solange offen, bis ein neuer höchstinstanzlicher Entscheid diese Frage sachspezifisch zu Navigationsgeräte mit Warn-POIs behandelt. Die jetzt publizierte Auffassung des ASTRA heisst noch lange nicht, dass das Bundesgericht bei einer erneuten Überprüfung zu gleichen Schlüssen wie damals kommt. Mindestens aber würde dann Klarheit bestehen, was vorgeht: alles technisch denkbare vorkehren, was korrektes Fahren ermöglicht oder möglichst hohe Bussenerträge zu gewährleisten.

Derzeit laufen juristische Abklärungen verschiedensten Seiten mit dem Ziel, diese Frage vor höchstem Gericht neu beurteilen zu lassen. Solange dies noch nicht erfolgt ist, kann man sich zu Recht auch auf die bisherigen Erwägungen des Bundesgerichtes stützen. Das Bundesgericht hat sich 1977 mit einem Fall auseinandergesetzt, wo es darum ging, ob es strafbar ist, Autofahrer vor Radarkontrollen (Hinderung einer Amtshandlung) zu warnen. Unter Hinderung kann man auch das in SVG Art. 57-b zitierte «erschweren», «stören» oder «unwirksam» machen verstehen.

Lesen Sie bitte nachfolgend die durchaus interessanten Erwägungen des Bundesgericht, welche zum Freispruch des Warnenden geführt hatten. Die Argumentation des BG darf man sich zu eigen machen, mindestens solange es keine neue Rechtsprechung gibt. Die Begründung lässt keine Zweifel offen, dass das BG das Busseneintreiben gar nicht gewürdigt hat, sondern die generelle Präventation in den Vordergrund stellte:

«Alles, was dazu beiträgt, die Strassenbenützer zu einem verkehrsregelgemässen Verhalten zu veranlassen, liegt im Sinne der entsprechenden Vorschriften.»

und weiter:

«Wer daher einen Strassenbenützer auf eine mögliche Geschwindigkeitsüberschreitung hinweist und zur notwendigen Mässigung veranlasst, kann nicht gegen den Zweck der Geschwindigkeitsbeschränkung verstossen. Er kann daher auch nicht dem Zweck zuwiderhandeln, der mit einer Geschwindigkeitskontrolle angestrebt wird.»

Womit man sich fragen kann, ob damit auch nicht gemeint ist: Wer oder was einen Strassenbenützer auf eine mögliche Geschwindigkeitsüberschreitung hinweist...
 

Zusammenfassend macht das Bundesgericht in seinem Entscheid (BGE 103 IV 186, 3.11.1977) folgende Erwägungen:

3.- Die Amtshandlung, deren Hinderung dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird, bestand in einer der üblichen Radarkontrollen über die Einhaltung der Höchstgeschwindigkeit. Dass die Beamten im Rahmen ihrer Amtsbefugnis handelten, ist unbestritten. Solche Radarkontrollen können gewaltlos auf verschiedene Art behindert werden, so durch Störung der Messung (Beispiel in BGE 95 IV 172) oder der Funkübertragung zum Auffangposten oder der automatischen Lichtbildaufnahme. Dem Beschwerdeführer wird nichts Derartiges oder Vergleichbares vorgeworfen. Zunächst trat er in der Nähe der Messstelle auf die Strasse, aber nicht in den Messstrahl. Dann warnte er die Fahrer etwa 100 m vor der Radaranlage. Weder die Messung durch das Radargerät noch die Meldung durch Funk an den Auffangposten noch dessen Tätigkeit wurden gestört. Die ganze Amtshandlung wickelte sich reibungslos ab.

5.- Selbst wenn die Zweckvereitelung für die Erfüllung des Tatbestandes genügte, wäre das angefochtene Urteil nicht haltbar.

a) Radarmessungen können verschiedenen Zwecken dienen. Eine längere systematische Erfassung des Strassenverkehrs nach Fahrzeugkategorien und einzelnen Geschwindigkeitsstufen kann für die Festsetzung bestimmter Höchstgeschwindigkeiten notwendig sein. Hier könnten die Ergebnisse verfälscht werden, indem die Fahrer allgemein aufgefordert würden, bei der Durchfahrt an den kenntlich gemachten Messstellen schneller (oder langsamer) zu fahren, als dies sonst der Fall wäre. Die allermeisten Radarmessungen dienen jedoch ausschliesslich der Kontrolle darüber, ob eine vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit nicht überschritten wird. Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich, dass auch im vorliegenden Fall lediglich eine der üblichen Höchstgeschwindigkeitskontrollen durchgeführt wurde.

b) Auch wenn der Fiskus an hohen Busseneingängen interessiert ist, liegt der Zweck der Radarkontrollen nicht in der Büssung vieler Verkehrssünder.

c) Geschwindigkeitskontrollen sollen mithelfen, eine möglichst umfassende Einhaltung geltender Höchstgeschwindigkeiten zu bewirken. Diese Höchstgeschwindigkeiten dienen wie alle übrigen Verkehrsvorschriften der Verkehrssicherheit. Alles, was dazu beiträgt, die Strassenbenützer zu einem verkehrsregelgemässen Verhalten zu veranlassen, liegt im Sinne der entsprechenden Vorschriften. Wer daher einen Strassenbenützer auf eine mögliche Geschwindigkeitsüberschreitung hinweist und zur notwendigen Mässigung veranlasst, kann nicht gegen den Zweck der Geschwindigkeitsbeschränkung verstossen. Er kann daher auch nicht dem Zweck zuwiderhandeln, der mit einer Geschwindigkeitskontrolle angestrebt wird.

d) Die Erfahrung lehrt, dass zwar Strafdrohungen und die individuelle Bestrafung Fehlbarer notwendig sind, dass aber eine gelockerte Verkehrsdisziplin mindestens so wirksam durch die Präsenz der Polizei und das Wissen um häufige Kontrollen gebessert wird. Aus dieser Erkenntnis heraus werden feste Radarkabinen gut sichtbar aufgestellt und vielerorts von der Polizei auffällige Tafeln mit dem Hinweis auf bevorstehende Geschwindigkeitskontrollen angebracht. Kantonale Polizeistellen pflegen regelmässig durch Radio und Presse vor Feiertagen darauf aufmerksam zu machen, dass auf ganz bestimmten Strecken Radarkontrollen durchgeführt würden. Mancher unaufmerksame oder undisziplinierte Lenker wird dadurch veranlasst, seine Geschwindigkeit jedenfalls an diesen Orten zu kontrollieren und nötigenfalls herabzusetzen. Der Beschwerdeführer hat, wenn auch aus anderen Motiven, genau dasselbe getan, was die Verkehrspolizei selbst tut, um die Einhaltung der Höchstgeschwindigkeit möglichst umfassend zu gewährleisten.

e) Ob nur vereinzelte Autofahrer vor einer Geschwindigkeitskontrolle gewarnt werden oder die Warnung systematisch während längerer Zeit erfolgt, ist entgegen der in einem Urteil des Zürcher Obergerichts (SJZ 1971 S. 323 Nr. 138) vertretenen Meinung ohne Belang, gleichgültig, ob nur auf die Hinderung der Amtshandlung selbst oder auch auf den Zweck der letzteren abgestellt wird. Richtig ist vielmehr die Auffassung von SCHULTZ (Strafrechtliche Rechtsprechung zum Strassenverkehrsrecht 1968-1972, S. 64), dass auch die systematische Warnung einer grösseren Zahl von Fahrzeugführern nie Hinderung einer Amtshandlung sei, da sie genau den Zweck erreiche, den die Kontrolle selbst anstrebt.



Aufgrund dieser bundesgerichtlichen Erwägungen darf man davon ausgehen, dass die Rechtslage, so wie es das Bundesamt für Strassen ASTRA derzeit zu meinen glaubt, eben nicht genügend klar ist, was auch zu einem Rechtsirrtum führen kann. Es besteht der Verdacht, dass das ASTRA eher dem Fiskus zum Erfolg verhelfen will. Der heutige dichte Strassenverkehr mit all seinen Ablenkungen kann leicht einmal Fahrzeuglenker überfordern. Von daher betrachtet sollte - eben wie es das BG ausführt - jedes (auch technisches) Mittel rechtens sein, die Fahrzeuglenker auf die Einhaltung der Geschwindigkeiten anzuhalten. Die fest installierten Einrichtungen stehen vielfach an Unfallschwerpunkten, wo die Einhaltung der Geschwindigkeit besonders wichtig ist. Oder wäre es dem ASTRA lieber, dass einer mit 10 km zu schnell an einer Radaranlage vorbeifährt und es dafür zu einem Unfall kommt, nur weil er kein GPS mit einem Warn-POI in Betrieb hatte?

Man darf sich auch zu Recht fragen, weshalb die bekannten Warnungen mittels Radar-Pager oder die von Radiostationen fortlaufend ausgestrahlten Hinweise auf temporäre mobile Radarkontrollen legal sind. Man kann sie übrigens auch via Autoradio als RDS-Text verbreiten. Und vielleicht gibt es diese Informationen eines Tages auch als automatisierte TMC-Verkehrsfunkmeldung auf das GPS übermittelt.

Was bringt die Zukunft: in Kürze werden die GPS-Navigationsgeräte ein der Lage sein, die (bereits heute auf den Strassenkarten erfassten) Attribute, wie inner-/ausserorts, Autobahn, Wohnstrasse usw. mit der gefahrenen Geschwindigkeit fortlaufend zu synchronisieren. In der Praxis sieht das dann so aus, dass der Fahrzeuglenker mittels akustischem Warnton und allenfalls zusätzlich über eine Displayeinblendung darauf hingewiesen wird, wenn er auf dem entsprechenden Strassenabschnitt die zugrunde liegende Geschwindigkeit überschreitet. Fährt er dann z.B. von ausserorts in ein Ort hinein, so wird ihn das Gerät darauf aufmerksam machen, wenn er beim Abbremsen von 80 auf 50 km noch zu schnell ist. Das ASTRA meint dazu, dass diese Funktion legal sei, weil damit dauerhaft auf die Einhaltung der Geschwindigkeit hingewiesen wird.

Bezogen auf den Artikel 57-b wäre dies mit der jetzigen Argumentation des ASTRA gegen den Einsatz von Warn-POIs aber auch nicht zulässig, weil damit auch vor allen auf diesen Streckenabschnitten angebrachten Kontrollanlagen automatisch (übergeordnet) gewarnt würde.

Man wird den Eindruck nicht los, dass das ASTRA mit der jetzigen Aktion etwas über das Ziel hinausgeschossen ist. So darf es sich nicht wundern, wenn solches von kritischen Bürgern hinterfragt wird. Das ASTRA täte besser daran, sich über die neuesten technischen Errungenschaften kundig zu machen und Hilfe für Lösungen zu bieten (als Mittel zum Zweck), welche dem vielfach unaufmerksamen und oft auch von äusserlichen Einflüssen überforderten Autolenker helfend zur Seite stehen. So könnte z.B. das ASTRA zusammen mit den kantonalen Polizeikorps schweizweit alle bekannten Unfallschwerpunkte erfassen und diese als POI dem Autolenker zur Verfügung stellen.

Wer GPS-Navigationsgeräte mit geladenen Warn-POIs benutzt, riskiert eine Busse
Weitere Informationen... Art. 99 Ziffer 8 falls er erwischt wird. Es ist müssig darüber zu schreiben, wie gross überhaupt die Chance ist erwischt zu werden. Findige Tüftler «tarnen» ihre POIs oder sie löschen sie schlicht und einfach vorher noch schnell. Ganz findige sind bereits darauf gekommen, dass man die POIs auch auf der leicht entfernbaren Speicherkarte abspeichert. Die einschlägigen GPS-Foren im Internet sind voll von Ideen. Schlechte Voraussetzungen für den polizeilichen Vollzug. Wie auch immer, es würde im Verzeigungsfall am Gebüssten selbst liegen, den Rechtsweg zu beschreiten um eine gerichtliche Beurteilung anzustreben um die Frage zu klären, ob  ein mit Warn-POI ausgerüstetes Navigationsgerät Artikel 57-b den Tatbestand erfüllt um damit eine behördliche Kontrolle des Strassenverkehrs erschwert, stört oder unwirksam macht. Dazu kann man sich auch den hier dargelegten Argumenten bedienen.

Meine Stellungnahme zu diesem Thema ist keine Aufforderung die unklare Lage auszunützen. Und es geht auch nicht darum, dem Rasen Vorschub zu leisten. Vielmehr handelt es sich bei den Navigationsgeräten mit geladenen Warn-POIs um eine sinnvolle technische Hilfe. Wer 1-2 Mal im Jahr eine Busse für eine Geschwindigkeitsübertretung von 40 Franken kassiert ist bestimmt kein Schnellfahrer. Er war vermutlich eher etwas unaufmerksam oder gedanklich abgelenkt. Und da bekanntlich immer mehr ältere Leute im Strassenverkehr unterwegs sind, ist eine technische Unterstützung mit Warn-POIs ebenso sinnvoll.


01. Februar 2007:
Das ideologisch linkslastige Bundesamt für Strassen, welches am liebsten das Autofahren gänzlich verbieten möchte, verstrickt sich in weitere peinliche Widersprüche. Aufgrund einer Anfrage eines Automobilisten bezüglich der Verwendung eines GPS mit ausschliesslich geladenen Warn-POIs ausländischer Staaten wurde ihm folgendes geantwortet:

Sehr geehrter Herr xxx

Ein in der Schweiz verwendetes GPS-Gerät darf keine Warn-POIs über Messstellen (weder in- noch ausländische) mobiler oder fest installierter Geschwindigkeitsmessgeräte oder Lichtsignalanlagen mit Kameras (Rotlichtüberwachung) enthalten. Wer mit einem solchen Gerät in die Schweiz einreist, muss damit rechnen, dass es beschlagnahmt wird.

Freundliche Grüsse
Roland Aellen
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK
Bundesamt für Strassen ASTRA
Abteilung Strassenverkehr
Zulassung, Haftpflicht, Strafen
Postadresse: 3003 Bern, Standortadresse: Mühlestrasse 2, 3063 Ittigen
Tel +41 31 323 42 48
Fax +41 31 323 43 21

um dann kurze Zeit darauf später das geschriebene zu dementieren:

Sehr geehrte Herren

Ich kann Ihnen bestätigen, dass wir die Illegalität von Warn-POIs auf die schweizerischen einschränken, d. h. Warn-POIs ausländischer Messstellen in einem auf schweizerischen Territorium verwendeten Gerät sind nicht illegal.

Anders gesagt: Sobald ein GPS-Gerät Warn-POIs (Points of Interest) enthält, die vor schweizerischen Messstellen mobiler oder fest installierter Geschwindigkeitsmessgeräte oder vor Lichtsignalanlagen mit Kameras (Rotlichtüberwachung) warnen, wird es zu einem verbotenen Gerät.
Roland Aellen
 

Dieses Vorgehen zeigt, wie unsicher diese Leute über ihre eigenen Auslegungen sind. Fazit: geladene Warn-POIs ausländischer Staaten auf ihrem GPS sind in der Schweiz nicht illegal.

Ich bleibe bei meiner Meinung, dass die Interpretation des ASTRA ein Versuch darstellt, die Automobilisten zu verunsichern. Man legt einen Gesetzesartikel, welcher notabene entstand als es überhaupt noch keine GPS gab, nach eigenem politischen Gutdünken aus. Das Bundesamt weiss genau, dass ein Entscheid des Bundesgerichtes in der Frage der Warn-POIs auf einem GPS völlig offen ist. Solange diese Frage nicht höchstinstanzlich geklärt ist, kann man sich als Betreiber eines GPS guten Gewissens auf die früheren Erwägungen des BG berufen. Ob es überhaupt jemals zu einer Klärung kommen wird, ist eine andere Sache. Die Polizei scheint wichtigeres zu tun haben, als Jagd auf GPS mit möglichen Warn-POIs zu machen. Und die Anwender wissen sehr gut, wie man sich der modernen Technik bedient, um alle ihr Vorteile zu nutzen sich aber gleichzeitig auch zu schützen.

Wussten Sie, dass man an die GARMIN GPS auch eine externe Antenne anschliessen kann? Diese platziert man ganz einfach (fast unsichtbar) auf dem Armaturenbrett. Die Zusatzantenne bringt den Vorteil, dass das ansonsten mit einem Saugnapf an der Windschutzscheibe angebrachte GPS den Sichtbereich des Fahrers auf die Strasse nicht einschränkt weil das GPS unauffällig am Armaturenbrett selbst angebracht werden kann. Keine aufdringlichen Blicke erkennen von aussen das Gerät. Gut gegen Langfinger und auch ein praktischer Nutzen gegen uniformierte Gwundernasen.

Noch etwas: das ASTRA ist nicht das einzige Bundesamt welches nach seiner politischer Einstellung schaltet und waltet. Auch das BAZL (Bundesamt für Zivilluftfahrt) verärgert mit seinen unseligen Entscheiden tausende von Bewohnern in Zürcher Flugschneisen. Der zivile Ungehorsam dieser Betroffenen kann sich somit auch auf weitere Kreise ausweiten.

 


04.07.2007

RECHTLICHE SITUATION BEZÜGLICH GPS-SYSTEMEN MIT STANDORTANGABEN ÜBER RADARANLAGEN
von Prof. Dr. iur. et Dr. phil. I Hans Giger, Rechtsanwalt (Zürich).

In dieser Arbeit analysiert er den Artikel 57b des Strassenverkehrsgesetzes SVG und klärt die rechtliche Situation bezüglich GPS-Systemen mit Standortangaben von Radaranlagen. Er kommt dabei zum Schluss, dass solche GPS-Systeme rechtlich zulässig sind.


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